Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall
verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende
Punkte beachten:
- Dem
Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner
Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und
Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung
ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt
hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind
erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden
vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 750 €) dürfte als
Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt
ausreichen.
-
Die
vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe
gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden
Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die
Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der
Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die
Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch
dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger
über die Reparaturdurchführung gibt.
Mit Hilfe
des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges
festgestellt werden, so daß Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder
Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
- Beim
Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines
Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten
nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue
Schadenumfang belegt werden.
- Die Höhe
eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch
ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen
verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend
Euro (€).
- Dem
Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner
auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu
lassen (fiktive Abrechnung).
- Sie haben
das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres
Vertrauens reparieren zu lassen.
- Benötigen
Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht
zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens
Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem
jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich
die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen
Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
- Seien Sie
stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.
Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, daß der Schaden
auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es nur die
Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadenmanagement
werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz
-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des
Geschädigten. So hat auch der Verkehrsgerichtstag 2004 in Goslar
Schadenmanagement durch Versicherer eindeutig abgelehnt.
- Zur
Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt
seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung
des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
-
Nutzen Sie
die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse
Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern
auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall
einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens
ein. |